Aufreger der Woche:
Seit Juni 2025 verschickt das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) rückwirkend Gebührenbescheide für den EU-Kompetenznachweis A1/A3 (oft als „kleiner Drohnenführerschein“ bezeichnet). In meinem Fall liegt die (kostenlose) Ausstellung schon vier Jahre zurück! Gefordert werden in der Regel zwischen 25 und 45 Euro.
Der Gebührenbescheid kam per E-Mail
Gestern erhielt ich eine E-Mail vom Absender „OpenUAV – LBA (noreply@lba-openuav.de)“ mit dem Betreff: „Gebührenbescheid des Luftfahrt-Bundesamtes – Abrufbar in Ihrem persönlichen Betreiber-/Fernpilotenkonto“.
Mein erster Gedanke: Eine Phishing-Mail! Aber nein: Die Ankündigung findet sich tatsächlich auch auf der offiziellen Website des Luftfahrt-Bundesamt.
„Sie haben ab dem 18. Juni 2021 eine oder mehrere der nachstehend aufgeführten gebührenpflichtigen Leistungen des Luftfahrt-Bundesamtes in Anspruch genommen. Welche Amtshandlung oder Amtshandlungen Ihnen konkret berechnet werden, können Sie Ihrem persönlichen Kostenbescheid in Ihrem Nutzerkonto entnehmen. Nachfolgend finden Sie eine allgemeine Übersicht der Gebühren“
| Leistung | Gebühren |
|---|---|
| Registrierung als natürliche Person | 20,00 € |
| Registrierung als juristische Person | 50,00 € |
| Online-Theorieprüfung und Ausstellung eines EU-Kompetenznachweises A1/A3 | 25,00 € |
| Ausstellung eines EU-Fernpiloten-Zeugnisses A2 | 30,00 € |
| Ausstellung eines STS-Zeugnisses (spezielle Kategorie) | 30,00 € |
| Verlängerung oder Änderung eines Nachweises | 15,00 € |
Rechtsgrundlage ist die Luftfahrt-Kostenverordnung (§ 2 Abs. 1 LuftKostV). Angeblich besteht die Gebührenpflicht seit dem 18. Juni 2021 – dennoch wurde vielen Nutzern bis 2025 kein Bescheid zugestellt.
War der Drohnenführerschein damals kostenlos?
Als ich meinen Kompetenznachweis A1/A3 am 18. Juli 2021 gemacht habe, gab es meiner Meinung nach keinerlei Hinweise auf Kosten. Weder während des Online-Tests, noch nach Erhalt des Nachweises. Auch mein E-Mail-Archiv enthält keinen Gebührenhinweis.
Ich bin nicht allein: Drei Freunde von mir, die den Drohnenführerschein 2021 ebenfalls gemacht haben, haben gestern denselben Bescheid erhalten. Alle waren überrascht.
Nachweise für die frühere Kostenfreiheit
Irre ich mich? Wie beweise ich, dass der Drohnenführerschein früher kostenlos war? Bei meiner Recherche bin ich auf folgende Quellen gestoßen:
Quelle: www.drohnen.de:
„In der Tat wurde der kleine EU-Drohnenführerschein (ab Januar 2021) einige Monate lang komplett kostenlos vom Luftfahrtbundesamt (LBA) angeboten. Hintergrund hierfür war ein verfahrenstechnisches Problem: die Kostensatzung in der Gesetzgebung musste hierfür erst noch angepasst werden. Daher war der EU-Kompetenznachweis online möglich und wurde anfangs kostenlos / gratis angeboten.“
Quelle: drohneversicherungsvergleich.de (Stand: 18.12.2024):
„Der EU-Kompetenznachweis A1/A3 ist beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) derzeit kostenlos.“
Quelle: Archivlink der originalen LBA-Webseite (Stand: 27.07.2021):
„Gemäß der aktuellen LuftKostV können keine Kosten für die Betreiberregistrierung, als auch für die Online-Prüfungen A1/A3 (auch bei Wiederholungen) berechnet werden.“
Darf das LBA rückwirkend Gebühren erheben?
Grundsätzlich ja. Behörden dürfen auch rückwirkend Gebühren erheben, aber nur unter bestimmten Bedingungen:
- Es muss eine Rechtsgrundlage zum Zeitpunkt der Leistungserbringung existieren
- Der Gebührentatbestand muss klar und vorhersehbar sein
Die LuftKostV wurde jedoch erst später entsprechend geändert. Laut Bescheid durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5190), in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis. Für mich ist fraglich, ob in meinem Fall überhaupt eine wirksame Grundlage bestand.
Verjährung: Gibt es eine Frist?
Die Verjährungsfrist für Verwaltungsgebühren beträgt in der Regel vier Jahre (§ 13 Abs. 1 VwKostG i.V.m. § 169 AO). Mein Bescheid vom 10.07.2025 für den Kompetenznachweis am 18.07.2021 liegt gerade noch innerhalb der Frist ☹
Ich habe dennoch Widerspruch eingelegt!
Auch wenn die Kosten überschaubar sind: Ich habe Widerspruch eingelegt. Warum?
- Keine Gebührenerwartung bei Antragstellung
- Keine Information oder Ankündigung
- Verstoß gegen das Vertrauensschutzprinzip
- Zustellung erst nach 4 Jahren – kurz vor Verjährung
Der Staat braucht offensichtlich dringend Geld. Wofür es verwendet wird, wissen wir ja […]

Bist du auch betroffen? Hast du Widerspruch eingelegt oder bezahlt?
Schreib’s mir gern in die Kommentare.
Update (17.07.2025): Antwort vom LBA auf meinen Widerspruch
Das Luftfahrt-Bundesamt hat heute (sehr ausführlich) zu meinem Widerspruch Stellung bezogen. Hier die wesentlichen Aspekte:
1. Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen
„Sofern Sie Widerspruch erheben möchten, lassen Sie uns diesen mit einer entsprechenden Begründung in Schriftform (mit Unterschrift) oder schriftformersetzend zukommen (§ 70 VwGO).“
2. Ein erfolgloser Widerspruch ist mit zusätzlichen Kosten verbunden
„Wir möchten vorsorglich vorab darauf hinweisen, dass ein erfolgloser Widerspruch mit Kosten (in der Regel in Höhe von mindestens 40,00€ nach dem Gebührenverzeichnis der LuftkostV) verbunden ist und ein Widerspruch KEINE aufschiebende Wirkung hat.“
3. Rechtliche Grundlage für die Gebühren
„Die Gebühren ergeben sich aus einer rechtlichen Grundlage (und sind nicht z.B. wie im Privatrecht vertraglich vereinbart). Sie finden Sie in der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftkostV) in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 2 Absatz 1 LuftkostV). Die Gebührenpflicht für u.a. die UAS-Betreiberregistrierung und die Ausstellung von EU-Kompetenznachweisen (…) trat am 18.06.2021 in Kraft. Die Gebühren wurden insbesondere im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Auch wir sind hier „lediglich“ ausführende Behörde und müssen die Gebühren abrechnen. Kommen Sie der Zahlung der Gebühren bitte fristgerecht nach um weitere Kosten zu vermeiden. Wir haben als ausführende Behörde keine Möglichkeit aus Kulanz auf Gebühren zu verzichten oder diese zu reduzieren.“
4. Verjährungsfrist
„Die einschlägige Rechtsgrundlage in Bezug auf die Verjährung, findet sich in diesem Fall in der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftkostV) in Verbindung mit dem Verwaltungskostengesetz (VwKostG). Gemäß §20 Absatz 1 VwKostG verjährt der Anspruch auf Zahlung spätestens mit dem Ablauf des vierten Jahres nach der Entstehung. Eine Verjährung liegt somit nicht vor.“
Update (30.07.2025): Artikel auf heise.de
Am 24.07.2025 hat mich der Redakteur Nico Jurran vom c’t – Magazin für Computertechnik kontaktiert, weil ihn mehrere Leser auf meinen Blogbeitrag hingewiesen haben. Auf Basis dessen ist heute eine Artikel auf heise.de entstanden:
Interessant war die Stellungnahme des LBA an heise.de:
„Wir können mit Bestimmtheit sagen, dass spätestens ab dem 16.08.2021 die Informationen zur Gebührenpflicht auf der Einstiegsseite zum Onlineportal veröffentlicht waren und im weiteren Verlauf auch direkt im letzten Schritt der Registrierung […].“
In meinem Fall bestätigt das genau meine Vermutung: Als ich meinen Drohnenführerschein am 18.07.2021 gemacht habe, gab es keinen Hinweis darauf, dass damit Kosten verbunden wären.
Update (31.07.2025): LBA veröffentlicht FAQ zu den Gebührenbescheiden
Zu den Gebührenbescheiden für Verwaltungsleistungen im Bereich der UAS (Drohnen) wurde vom LBA eine entsprechende FAQ-Seiten veröffentlicht:
https://www.lba.de/DE/Drohnen/FAQ/07_FAQ_Gebuehren/FAQ_node.html
Update (10.10.2025): Artikel auf heise.de
Es kommt langsam Bewegung ins Spiel, siehe:






129 Kommentare
Habe 17.01.2021 den kleinen Drohnenführerschein gemacht und keinen nachträglichen Gebührenbescheide erhalten – wohl wegen der Verjährung. Würde mich aber umso mehr ankotzen nachdem ich gar keine Drohne mehr habe, nachdem mir letztes Jahr meine Parrot Anafi in der Ägäis auf Nimmerwiedersehen abgesoffen ist 🙈
Da hast du Glück gehabt, Andreas 😉
RIP an deine Drohne. Hab meine letztes Jahr auch geschrottet; an der Madonna della Corona in Italien (siehe Beitrag: https://www.blogografie.de/absturz-drohne/).
Wir sind also beide Drohnen-Wittwer …
Deinen Beitrag hatte ich gelesen, ebenso blöd gelaufen. Wenigstens konntest du deine Drohne noch bergen. Meine konnte ich nur noch schwimmend von oben am Meeresgrund sehen. Leider zu tief zum Ertauchen- https://www.imrazor.de/fotografie/drohne/parrot-anafi-versunken-in-der-aegaeis/
Jetzt hab ich zwar noch einen Drohnenführerschein und bin beim LBA registriert, aber die Motivation mir eine neue Drohne (welche??) zu kaufen hat bis jetzt gefehlt.
Super spannend, von der Parrot Anafi Drohne hab ich bisher noch nie gehört. Ich les mir gleich mal deinen Testbericht durch.
Natürlich schade, dass du sie in 10m Tiefe nicht bergen konntest, aber ja: würde ich auch nicht schaffen ^^
Ich hab schon ne ganze Weile die DJI Air 3S auf meiner Liste, aber die Motivation zum Kauf ist gering. Man kann ja kaum noch irgendwo legal fliegen. Noch dazu werden die Air-Modelle von DJI immer größer und schwerer. Mit einer Mini kann ich mich aber auch nicht anfreunden …
Ich habe auch einen Bescheid bekommen, wegen einer A1 Prüfung im August 2021. Mein Widerspruch wurde auch abgelehnt. Gibt es noch Möglichkeiten?
Hallo Bernhard,
hast du schriftlich Widerspruch eingelegt oder per E-Mail?
Mit welcher Begründung kam bei dir die Ablehnung?
Eine Option könnte die von Stefan in den Kommentaren vorgeschlagene Fachaufsichtsbeschwerde sein.
Viel mehr fällt mir als Laie dazu auch nicht ein. Die meisten Betroffenen werden sich denken: „Keine Lust mich damit rumzuärgern. Dann bezahl ich die 25 oder 45 EUR lieber“.
Am Ende legt man sich mit einer Behörde an, wo dann irgendeine „Petra“ auch nur den Widerspruch aus dem Umschlag zieht und zu den anderen legt. Formtext 123 -> Ablehnung versenden. Und dann werden noch Verwaltungsgebühren draufgekippt. Und selbst wenn man vor Gericht zieht, ist das der Behörde (persönlich) auch egal.
In der Wirtschaft würde es wie folgt ablaufen:
– Eine Fahrschule bietet eine kostenlose Kompetenzschulung für E-Scooter an
– Viele Eltern denken sich: „Mein Sohn will so einen Roller zum Geburtstag haben, es gibt zwar keine Führerscheinpflicht, aber wenn es kostenlos ist, kann er das ja trotzdem mal machen“
(so ähnlich wie beim Fahrrad-Führerschein in der Grundschule)
– 4 Jahre später, dein Sohn ist bereits in der 7. Klasse vom Gymnasium, da schickt die Fahrschule rückwirkend eine Rechnung für den E-Scooter-Führschein per Mail
– Du und 5.000 weitere Betroffene schreiben eine negative Bewertung der Fahrschule auf Google
– Die Fahrschule macht keinen Umsatz mehr und geht Pleite
Alternative für den cleveren CEO der Fahrschule:
Er erkennt dass die Aktion nach hinten losging und verzichtet auf die Gebühren für den E-Scooter-Führschein.
Aber so tickt eine Behörde ja nicht […]
Wir müssen zahlen und können uns hier maximal noch in den Kommentaren darüber aufregen. Das tut manchmal ja auch gut 🙂
Die Anafi ist schon relativ alt und war 2018 eine interessante Alternative zu DJI, Parrot ist eine französische Firma. Nachdem ich aber eh kaum geflogen bin und sie generell nicht schlecht war, hatte ich sie v.a. auf Urlaubsreisen dabei.
Und mir geht’s genauso, wie du schreibst: Mit der aktuellen Mini kann ich mich aufgrund der C0 Zertifizierung und der Höhenthematik nicht anfreunden und die Air 3S ist mir fast zu groß und zu teuer, dafür, dass man eh legal kaum mehr fliegen kann/darf.
Leute, man kann über die Wayback Maschine zurück in die Zeit gehen und nachsehen wie die Seite damals aussah. Dann weiß man, ob der Hinweis auf Kosten damals bereits online war.
19.7.21 hab ich die Lizenz etc erhalten.
Heute lese ich, dass ich am 10.6.25 die Mail mit dem Gebührenbescheid erhielt.
Denke ich würde Widerspruch einlegen, wenn es Sinn machen würde. Aber nur für den Fall, dass der „Rechtsakt“ in Zukunft als „unzulässig“ erklärt wird, und ich somit vorsorglich Widerspruch eingelegt habe. Sowas gibts ja manchmal bei Steuersachen, wie dem Soli etc.
Leider geht das schienbar nicht per Mail (auch nicht mit Unterschrift im pdf o.ä.), d.h. ich müsste es per Post schicken, Porto zahlen – denke die Wahrscheinlichkeit, dass das etwas bringt, lohnt sich nicht, um potenziell 45€ zu sparen.
Tja traurig sowas. Noch trauriger, weil es damals KEINERLEI Hinweis darauf gab, dass es etwas kosten würde!!!
Und noch trauriger für jene, die Mahngebühr zahlen müssen, weil sie ihre Mailadresse geändert haben oder es einfach nicht rechtzeitig lesen.
Koorektur: Habe die Mail am 10.7. 25 erhalten! Nicht 10.6.
Moin Thomas,
ja der Bescheid ist schon ein Schlag ins Gesicht! Bezüglich deines Widerspruch, den Du erhoben hast, hattest Du den geforderten Betrag bezahlt? Es heißt ja: „Der Betrag ist sofort fällig. Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat ein Widerspruch gegen diesen Bescheid keine aufschiebende Wirkung.“
Es geht ja dann, um die eventuellen Mahnkosten (Mahnkostenverfahren), welche mit Sicherheit
folgen, wenn nicht gezahlt wird.
Überwiesen habe ich noch nichts, ich warte noch bis Ende nächster Woche. Vielleicht gibt es ja eine Reaktion (wovon ich so schnell nicht ausgehen, ist ja eine Behörde).
Den Hinweis mir der nicht aufschiebbaren Wirkung im Bescheid aber zur Kenntnis genommen. Aber gut dass du es nochmal erwähnt hast. Überliest vielleicht der eine oder andere Betroffene; und dann kommen die klassischen Mahngebühren oben drauf. Das Salz in der Wunde.
Gleichzeitig natürlich sehr kulant vom Luftfahrt-Bundesamt, dass es keinerlei Zahlungsziel mit Datum gibt, sondern der Betrag SOFORT zur Zahlung fällig wird. Da bin ich gespannt wie es den Leuten geht, die nicht so regelmäßig in Ihr Postfach schauen, ggf. sogar beim Bundesamt vor Jahren noch eine alte E-Mail-Adresse hinterlegt haben oder die Mail schlicht als SPAM weglöschen. Ich finde, wenn sowas schon 4 Jahren rückwirkend ins Haus flattert, wäre ein schriftlicher Reminder angemessen.
Warten wir mal ab wie es weitergeht. Ich habe leider wenig Hoffnung …
Werde heute die Überweisung veranlassen und dann einen Widerspruch durchführen. Was ich für wieder typisch schlecht halte in Deutschland, die LBA erledigt alles Online, wie Web-Portal etc.
aber eine Rubrik „Widerspruch“ zum Bescheid gibt es nicht auf ihrer Seite – unfassbar -. Hier muss man wirklich in Papierform einen amtlich wirksamen Widerspruch schreiben und einsenden.
Eine normale E-Mail ist nicht rechtswirksam, dies sollte Jeder der es vor hat beachten! Normalerweise müsste das LBA dieses auf ihrer Seite zur Verfügung stellen. Bin gespannt auf das Widerspruchsverfahren ….
okay, danke für den Hinweis. Dann werde ich meinen Widerspruch morgen auch noch in Papierform nachschicken. Hatte es bisher nur per Mail versendet, was offenbar nicht ausreichend ist.
Hallo Thomas,
ich habe den A1/A3 am 30.07.2021 gemacht – damals hieß es, bis Ende Juli (2021) sei dies noch kostenfrei. Auch ich habe nun, wie viele andere, diesen „Gebührenbescheid“ erhalten – eine absolute Frechheit! Der Bescheid enthält keine Rechtsbehelfsbelehrung und wurde weder mit qualifizierter elektronischer Signatur noch über ein absenderauthentifiziertes De-Mail-Postfach versandt. Für mich existiert er also erstmal gar nicht. Bin gespannt, wie das weitergeht.
Hallo Michael,
danke für dein Feedback. Es freut mich, dass ich nicht allein dastehe 🙂
Das Luftfahrt-Bundesamt hat mir heute (sehr ausführlich) auf meinen Widerspruch geantwortet. Den Blogbeitrag habe ich entsprechend aktualisiert […]
Was sagt ihr dazu?
Moin Thomas, dass ist ja noch rechtzeitig gekommen. Dann werde ich wohl auf einen schriftlichen Widerspruch verzichten. Den Erfolg oder Nichterfolg bestimmt ja auch LBA, dann kann ich mir das auch sparen. Klasse Abzocke!! Behörde müsste man sein, dann rollt der Rubel. Ich wünsche Allen eine angenehme Restwoche. Beste Grüße
Hey!
Ich soll 45 € bezahlen. Bekam heute den Bescheid, datiert auf den 18.07.2021. gemacht habe ich den damals kostenlosen „Führerschein“ laut Wisch am 08.08.2021, da bis 08.08.2026 gültig. Ich fühle mich echt verarscht. Denn damals war es für mich eindeutig kostenlos und nun soll ich zahlen? Das ist eine Verar***e hoch 1000
Ich habe diese email heute auch bekommen und gehe davon aus, dass der download des Gebührenbescheids im online Portal dem LBA als Zustellungsnachweis dient. Wer den nicht herunterlädt, wird Briefpost bekommen.
Sei’s drum. Die Bescheide sind ärgerlich aber rechtlich wasserdicht. Ich zahle das, bevor ich mich groß aufrege und Zeit mit Widerspruch verschwende, der nur Ärger einbringt.
Auch ich habe den KN nur aus Spaß gemacht und weil es auch am 2.8.21 noch definitv als kostenfrei angeboten wurde. Sonst hätte ich das nicht gemacht. Für meine Mini2 brauche ich den nicht und werde den nach Ablauf am 2.8.26 auch nicht verlängern (neue Prüfung). Die Reg. ist einmalig.
Das wird spannend. Ich bin von November 25 bis März 26 weg. Komplett offline und Post wird auch keine gelesen. Da kann man mir Gebührenbescheide schicken, bis man schwarz wird. Strom- und Wasseranbieter habe ich angeschrieben. Trotzdem werden da wieder Aufforderungen und Drohungen per mail eingehen.
Tipp: Widerspruch beim LBA kann Kosten verursachen.
Was nichts kostet und bei dem Verhalten der Behörde angemessen ist, ist eine Fachaufsichtsbeschwerde. Das kann ich jedem empfehlen. Ich werde eine schreiben.
Adresse:
Luftfahrt-Bundesamt
Leitung
38144 Braunschweig
(Eine Fachaufsichtsbeschwerde ist eine Beschwerde, die man einlegen kann, wenn man mit einer Entscheidung oder Maßnahme einer Behörde inhaltlich nicht einverstanden ist. Ziel ist es, die Behörde dazu zu bewegen, ihre Entscheidung zu überdenken oder zu ändern. Im Gegensatz zu einem Widerspruch oder einer Klage, ist eine Fachaufsichtsbeschwerde formlos und fristenunabhängig)
Kann ich verstehen. Bezahlen und Haken dran. Das Leben ist zu kurz für eine Fachaufsichtsbeschwerde?
Aber eine frage bleibt: Was machst du 5 Monate komplett offline? Klingt ja super interessant 🙂
Wer den Bescheid nicht aus dem Online-Konto beim LBA herunterlädt, bekommt als nächstes Post von der Bundeskasse Halle und zwar eine Mahnung zzgl. 5 Euro Mahnkosten!
Für mich stellt sich die Frage, ob der Gebührenbescheid überhaupt ordnungsgemäß zugestellt ist, wenn er nur ins Online-Konto beim LBA eingestellt und darüber nur per Email (über einen privaten Massenmailversender, nicht etwa einen LBA-Server mit ordentlicher Signatur“) informiert wurde.
Das ist „Nepper, Schlepper, Bauernfaenger…“, wie ich es nur von unserioesen Seiten erwartet haette.
Nach 4 Jahren fuer eine Leistung – die in meiner und vieler andere Wahrnehmung/en – als kostenlos angepriesen wurde, im Nachgang Gebuehren verlangen.
Besonders bitter ist, das das viele von uns gemacht haben, obwohl eigentlich (gesetzlich) nicht notwendig (eg. DJ mini). War ja „kostenlos“! Auch hier ist der „ordentliche“ wieder der Dumme.
Da ich gluecklicherweise nicht mehr in Deutschland lebe (Abmeldung) und keine Rechtschutzversicherung mehr habe, werde ich wohl zaehneknirschend – in Teilbetraegen 🙂 – bezahlen. In dem Wissen, das es die letzten Zuckungen sind, mit denen sie mich gaengeln und ausnehmen koennen.
Falls jemand dagegen rechtlich vorgehen sollte, druecke ich ganz fest die Daumen und wuensche viel Glueck und Erfolg !
Hi Dirk,
ich hab mir gerade bildlich vorgestellt, wie du die Gebühren mit ein paar Münzen in Raten bezahlst. Etwa so würde es aussehen:
Und ähnlich wie dein Vorredner Stefan, hast du den Schritt zum Auswandern bereits hinter dir. Spannend. Wo ist dein Exil?
Hallo,
Das LBA führt das VwKostG zur Begründung für eine 4-jährige Verjährungsfrist auf, dieses Gesetz ist aber schon lange außer Kraft getreten. Der „Nachfolger“, BGebG, hat leider seit Juli 21 eine 5jährige Verjährungsfrist. Ich habe den Führerschein 2 Wochen zu spät gemacht.
Wer ihn aber zwischen dem 18.6. Und 30.6. Gemacht hat, könnte auf Verjährung pochen, weil dann noch die 3jährige Frist des BGB gilt, zumindest meine vorschnelle Einschätzung.
So oder so, vielleicht ein Fall für extra3? Ich werde sie anschreiben und falls das einige andere auch tun, wird die Sache vielleicht als „realer Irrsinn“ publik und man kann es dann mit einem Schmunzeln vergessen.
Funfact: ich habe nie eine Drohne besessen und bin einmal für 2 Minuten geflogen. Ein teurer Spaß, aber Spaß hat es gemacht.
„dieses Gesetz ist aber schon lange außer Kraft getreten. “
In § 1 Abs. 2 LuftKostV ordnet diese allerdings ausdrücklich die Anwendung des „Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung“ an, dieses ist insofern also wirklich maßgeblich.
Moin,
auch ich habe die E-mail am 18.07.2025 erhalten.
Dachte zuerst an SPAM, habe aber mal gegoogelt und bin dann hier gelandet.
Echt ärgerlich, habe den Nachweis für Fernpiloten – Zertifikat, nach dem Prinzip gemacht:
– Lieber haben als brauchen. War ja kostenfrei.
Naja, ich muss jetzt 20,00 Euro bezahlen.
Bevor es Ärger gibt, mach ich das mal.
Moin Volker,
so wie dir, ist es den meisten Leuten ergangen. Kostenlos gemacht: kann ja nicht schaden. Und nun nach Jahren zur Kasse gebeten.
Schade!
Ich dachte auch erst einmal an Spam, wenn man rückwirkend plötzlich bei kostenlosen Sachen etwas in Rechnung stellen kann, könnte man ja auch tausende von Euro verlange etc. So greift der Staat einfach in die Taschen der Bürger ohne dass sie sich wehren können.
Ich hab mich Ende August 2021 registriert und lediglich den Test gemacht, nicht die Prüfung.
Wenige Monate danach stand die Drohne bis jetzt nur rum, ich kam zeittechnisch nicht mehr dazu, die Prüfung zu machen und überhaupt noch damit zu fliegen.
Jetzt kam diese eMail und war echt erschrocken und dachte, „häh? wieso jetzt?“ … mmmh.
Einzelfälle scheinen es nicht mehr zu sein. Ich bin auch mit 25 Euro dabei und werde zahlen. Der Aufwand für eine wie auch immer geartete Beschwerde mit unsicherem Ausgang steht m. E. in keinem sinnvollen Verhältnis zum „Schaden“. Meine Meinung zu Behörden hat sich allerdings weiter verschlechtert, denn die Art und Weise der Gebührenerhebung ist in dieser Form weder transparent noch nachvollziehbar.
Das LBA nimmt hier ein längst außer Kraft gesetztes Gesetz als angebliche Rechtsgrundlage, nur um eine vierjährige Verjährungsfrist zu konstruieren, obwohl nach BGB bis Oktober 2021 nur drei Jahre möglich waren. Man hat offensichtlich von oben den Auftrag bekommen, Geld zu generieren, egal wie. Jetzt wird mit einer toten Norm gearbeitet, um Forderungen künstlich am Leben zu halten. Das ist keine Auslegungslücke, das ist eine Nebelkerze.
Klartext:
– Das VwKostG ist seit 2013 tot, das Bundesgebührengesetz gilt stattdessen.
– Die LuftKostV ist eine Verordnung, kein Gesetz, und verweist für alles Wichtige aufs Mantelgesetz.
– Die Dreijahresfrist nach BGB galt bis Oktober 2021, es gibt keinen legalen Weg, daraus rückwirkend vier Jahre zu machen.
– Der Versuch, ein ausgelaufenes Gesetz zu verwenden, ist ein juristischer Taschenspielertrick.
– Wer in der Gegenwart mit Gesetzen von gestern argumentiert, zeigt, dass er heute nichts mehr in der Hand hat.
Fazit:
Die Behörde versucht mit solchen Konstrukten offensichtlich, Kassenlöcher zu stopfen. Rechtsgrundlage gibt es dafür keine mehr. Wer sowas nötig hat, dem fehlt jedes solide Fundament.
Die Forgeltung des VwKostG wird in § 1 Abs. 2 LuftKostV ausdrücklich angeordnet, insofern stellt dies eine ausführungsrechtliche Rechtsverordnung dar, das dürfte zulässig sein.
Es bleibt am Ende wirklich nur die Frage, ob die Festsetzung nicht aufgrund der Grundsätze von Treu und Glauben unbillig ist, insofern das Luftfahrtbundesamt auf seiner Webseite noch nach dem 18.06.21 von einer Kostenfreiheit gesprochen hatte.
Diese E-Mail kann doch sicher nicht rechtlich bindend sein. Was, wenn sie im Spam landet oder man auf eine andere Adresse gewechselt hat und deshalb die Mail nie bekommt? Ich werde also abwarten, ob sie mir die Rechnung schriftlich schicken, und hoffen, dass bis dahin die Sache verjährt.
Damals hatte ich den Führerschein nur gemacht, weil er kostenlos war.
So ist es mir passiert: Die Mail ist ungelesen im Spam gelandet. Gestern bekam ich dann eine Mahnung per Post, inkl. Mahngebühr, datiert vom 31.7.2025 mit dem Hinweis, dass der Betrag am 1.8.2025 fällig sein. Allein die Tatsache, dass die Mahnung einen Tag vor der angeblichen Fälligkeit geschrieben wurde, Ließ mich glauben, dass es sich hier um einen billigen Betrugsversuch handelt. Also habe ich bei der angegebenen Telefonnummer (0531 – 2355 -2313) angerufen . Die dortige Bandansage machte ebenfalls keinen seriösen Eindruck. (Gönnt euch den Spaß und ruft da an.) Darum habe ich gegoogelt und bin hier gelandet. Muss ich nun alle Daten (wann habe ich A1/2/3 gemacht) recherchieren und mit eventuell vorhandenen oder nicht vorhandenen Angaben zur Kostenfreiheit und eventuellen Verjährungsfristen abgleichen? Werde vermutlich bezahlen und nachträglich eine Beschwerde – oder was auch immer möglich ist – einreichen. Unseriöser geht es nicht. Bin sehr enttäuscht von der Behörde.
Auch ich darf 45 Euro berappen. 🙁
Hier noch was zur Verjährung.
Richtig ist, dass das VwKostG am 15. August 2013 außer Kraft getreten ist.
Falsch ist hingegen, dass danach das BGB galt.
Am 15. August 2013 trat als Ersatz für das VwKostG das BGebG in Kraft [Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes (Bundesgebührengesetz – BGebG)].
Dort ist die Verjährung in §18 geregelt.
§ 18 Zahlungsverjährung
(1) Der Anspruch auf Zahlung von Gebühren verjährt nach fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist.
(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.
Verjährungsfrist seit August 2013 daher 5 Jahre nach Ablauf des Jahres der Entstehung der Gebühren.
Wer in 2021 (egal in welchem Monat) die Prüfung gemacht oder sich registriert hat, dessen Frist läuft am 31.12.2026 ab.
Zur Verjährung:
Die Verjährungsvorschrift des BGebG gilt ab 15.08.2013.
Der § 18 BGebG regelt die Zahlungsverjährung.
Für Gebührenforderungen, die vor Oktober 2021 entstanden, war meistens (vor der Gesetzesänderung) die dreijährige Verjährung nach BGB maßgeblich, weil im BGebG bis zur Novelle keine längere Frist geregelt war.
Kurz:
Die Behörde darf sich für Vorgänge ab August 2013 nicht mehr auf das VwKostG stützen.
Die Verjährung richtet sich – je nach Entstehungszeitpunkt – nach § 18 BGebG oder, bei alten Forderungen, nach BGB.
Wenn die Behörde ein abgelaufenes Gesetz verwendet, ist der Bescheid schon allein deshalb hinfällig – eine Diskussion über Verjährung ist in diesem Moment eigentlich überflüssig.
Praktisch heißt das:
Solange die Rechtsgrundlage falsch ist, brauchst du dich auf die Verjährung nicht stützen.
Erst wenn die Behörde nachbessert und einen neuen Bescheid auf Grundlage des BGebG erlässt, kommt die Verjährungsfrage ins Spiel.
Der Bescheid an sich ist leider völlig in Ordnung.
Rechtsgrundlage für den Kostenbescheid ist die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftkostV).
Außerdem wird im Bescheid noch auf § 80 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) verwiesen, nachdem ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, also trotz Widerspruch erst mal gezahlt werden muss.
Das VwKostG wird im Bescheid nirgends erwähnt.
Darauf wurde „nur“ in der Antwort des LBA auf den Widerspruch von Thomas Bezug genommen.
Die haben alles registriert und in Rechnung gestellt, was nach dem 18.6.2021 geschah. Sowohl den KN, als auch die Registrierung. Erging jetzt einem Freund von mir auch so, der auf meinen Hinweis seinen spam-Ordner durchsuchte. Da fand der die email. Der hat den KN allerdings im Februar 2021 gemacht und der wurde nicht berechnet. Die Reg hat er erst im August 21 gemacht, als er eine Mini2 erwarb. Die wurde mit 20 Euro berechnet.
Eine email ist keine Zustellung. Evtl. wird der download im LBA – Portal registriert und als Zustellung gewertet. (Auskunft eines verwandten Rechtsanwalts)
Insgesamt ist festzuhalten, dass das gesamte Procedere des LBA ein „G’schmäckle“ hat, wie man bei uns sagt. Fehlende Fristen, keine formelle Zustellung, fehlende Leistungsdaten (im Bescheid steht nichts vom Tag der Prüfung bzw. der Registrierung), das alles riecht verdächtig nach Versäumnis und Mauschelei, bzw. dem verzweifelten Versuch, irgendwo noch Einkünfte zu generieren.
Bezeichnend auch, dass das bislang kaum öffentlich debattiert wird. (social media, große online Portale) Das wäre doch was für Bild – online „Staat zockt nachträglich Bürger ab“ oder so.
34a des Gebührenverzeichnisses soll das LBA vor massenhaften Widersprüchen bewahren. Das ist clever gemacht. Das „a“ weist auf eine nachträglich eingefügte Ziffer hin.
Ich habe vor 40 Jahren Verwaltungsrecht studiert und jetzt eine Fachaufsichtsbeschwerde formuliert. Das war für mich kein Aufwand, das geht zügig.
Vermutlich ist aber der Text für diesen Blog zu lang, sonst würde ich das einstellen.
@Thomas: Ich bin 68 Jahre alt, pensioniert, aber gesund und fit. Meine Frau und ich reisen gerne und möchten noch etwas mehr von der Welt sehen, bevor wir uns die Radieschen von unten anschauen. Daher überlassen wir unser dann leer stehendes Haus fast 5 Monate der Obhut unserer Mieter und wohnen so lange auf einem Schiff, das von Hamburg nach Hamburg fährt.
Und zwar einmal rund um den Erdball.
Und so lange können mir das LBA und alle anderen Institutionen, die mir permanent auf den Sack gehen, gestohlen bleiben.
Hallo Stefan,
du kannst deine Mustertext für die Fachaufsichtsbeschwerde gern in den Kommentaren teilen. Würde mich persönlich auch interessieren.
Alternativ: Schick mir den Text gern per Mail und ich füge ihn oben im Blogbeitrag als Update ein.
Danke dir; und viel Spaß auf eurer Weltreise.
Das macht deutlich mehr Sinn, als sich hier über nicht geerntete Radieschen zu beklagen 🙂
Hallo, ich habe Oktober 2021 die UAS-Betreibuerregistrierung durchgeführt und nun den Gebührenbescheid erhalten. In der Bestätigungsmail zur Registrierung vom Oktober 2021 steht folgendes:
„Die Registrierung als UAS-Betreiber ist, wie auch u.a. auf unseren Internetseiten (www.lba.de) aufgeführt, gebührenpflichtig. Ein Kostenbescheid wird separat versendet.
Wir arbeiten derzeit an einer technischen Lösung zur Erstellung und zum Versand der Gebührenbescheide. Dieses wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen.
Bitte behalten Sie im Blick, dass Sie voraussichtlich im Laufe des kommenden Jahres (2022) einen entsprechenden Kostenbescheid zur Zahlung von uns erhalten werden. In diesem Zuge werden Sie auch über die Zahlungsmöglichkeiten informiert. “
Mir war demnach seit Tag 1 klar, dass hier noch was kommen wird. Ob der Wortlaut beim Kenntnisnachweis anders ist, kann ich nicht beurteilen.
Hallo Chris,
danke für diese Info. Ich habe meinen Kompetenznachweis aber schon im Juli 2021 gemacht und da gab es definitiv noch keinen Hinweis dieser Art.
Habe im Blogbeitrag oben gerade die Screenshots der damaligen E-Mails vom LBA eingefügt (von der Registrierung zur Prüfung bis zum erfolgreichen Abschluss).
Mir ist aus der Erinnerung bekannt, dass sowohl der KN, als auch die Reg kurze Zeit, nachdem ich beides gemacht hatte, als kostenpflichtig dargestellt wurden. Dachte mir damals noch „Glück gehabt“
Zu dem Zeitpunkt als ich beides gemacht habe, war das definitiv als kostenfrei beworben, sonst hätte ich den KN nicht gemacht, weil der für meine Mini2 nicht notwendig ist *
Es gibt an dem Kostenbescheid verwaltungsrechtlich noch mehr zu bemängeln, so ist z.B. der Zeitpunkt der Amtshandlung nicht dargestellt. Dadurch wird der Bescheid aber nicht unwirksam.
Ich habe heute eine entsprechende Fachaufsichtsbeschwerde an das LBA per Einwurf-Einschreiben versandt und Frist auf den 25.8.25 gesetzt.
Bemängelt habe ich
-Inhalt
-Form der Zustellung
-Zeitpunkt der Zustellung
-Fristen und Transparenz, insbesondere die
-gesetzte Zahlungsfrist
Nach herrschender Rechtsauffassung ist die FAB kostenlos, nicht form- oder fristgebunden wie z.B. ein Widerspruch, hat aber auch keine Rechtswirksamkeit. Sie dient der Klärung eines Verwaltungsaktes für den Beschwerdeführer.
Jetzt heißt es abwarten
*Lustiges am Rande:
Ich lerne gerne und solche online-Kurse machen mir Spaß. Ich bin sogar im Besitz eines „Ofenführerscheins“. Man sollte nicht glauben, was es alles gibt:
https://www.ofenakademie.de/der-ofenfuhrerschein-selbstlernkurs/
Wir haben seit 33 Jahren einen Kaminofen im Wohnzimmer, aber jetzt weiß ich endlich, wie man den richtig bedient 🙂
Wir kommt man auf so eine Schnapsidee?
Zeitung lesen: Der Schwarzwälder Bote berichtete, das das LRA Freudenstadt den ersten 100 Leuten, die sich per email dort melden, diesen online Kurs bezahlt (sonst 39 Euro). Das habe ich gemacht und einen Code für den Kurs erhalten. Der ist übrigens schwieriger als der KN A1/A3.
Am Ende bekommt man ähnlich wie die Drohnenlizenz ein Zertifikat als pdf.
Warum? Das LRA FDS hatte vermutlich in irgendeinem Budget noch Geld übrig, das verballert werden musste. Also haben sie bei der „Ofenakademie“, 100 Kurse gebucht und verschenkt.
Ziel: Die Luftqualität im Landkreis zu verbessern.
Da muss man erst mal draufkommen.
Vielleicht sollte ich hinzufügen, dass mir die 45 Euro im Grunde am Ar*** vorbeigehen, als pensionierter Beamter habe ich mich ohnehin gewundert, dass es einen gebührenfreien Verwaltungsakt zu Gunsten des Bürgers gibt.
Was mich erschreckt und beunruhigt ist die Art und Weise der Zustellung per email mit der Aufforderung seinen Bescheid selbst zu holen, verbunden mit der Drohung „um zusätzliche Kosten zu vermeiden“.
Ich habe auch so einen Führerschein gemacht. Noch nichts erhalten. Was mich aber wundert: im Post von Dir, Thomas, werden Kosten gelistet, die sich auf 170 Euro summieren. Also – wie kommt es, dass manche Empfänger dieses Gebührenbescheids nur 45 Euro zahlen sollen, andere – so wie Du – mehr als das Dreifache? Grüsse
Thomas
Hallo Thomas,
die genauen Kosten hängen davon ab, welche Leistungen man in Anspruch genommen hat. Konkret stand in der E-Mail:
Anschließend wurde die allgemeine Übersicht der Gebühren aufgelistet, die ich als Tabelle oben im Blogbeitrag dokumentiert habe.
Hat man nur den Kompetenznachweis; also den kleinen Drohnenführerschein gemacht, muss man 25 € bezahlen.
Hat man sich zusätzlich als natürliche Person registriert, kommen nochmal 20 € drauf, macht also 45 in Summe.
Ich habe oben im Blogbeitrag jetzt noch den Gebührenbescheid eingefügt, so als Zusatzinfo.
Gruß
Thomas
Hey Thomas
Und was ist mit den Leuten die vor dem 18.06.2021 sich angemeldet und die Prüfung absolviert haben? Muss da die Anmeldung von 20€ bezahlt werden? Ich habe im April 2021 beides gemacht und soll 20€ Zahlen, obwohl in der email vom LBA folgendes steht:
Hinweis: Sollten Sie mehrere Registrierungen als UAS-Betreiber durchgeführt oder mehrere Kompetenznachweise oder Fernpiloten-Zeugnisse erhalten haben, werden auch alle gebührenpflichtigen Leistungen berechnet, sofern sie ab dem 18.06.2021 durchgeführt wurden.
Auch ich habe zusammen mit mehreren Vereinsmitglieder damals – kostenlos den Drohnenschein erworben. Wir fliegen nicht zum Spaß sondern retten, organisiert durch einen eingetragenen Verein
Rehkitze vor dem Tod durch das Mähwerk !!!! Die Drohne wird ausschließlich vereinsmäßig genutz. Trotzdem hat jeder (7 Personen) den Bescheid über 45,– € bekommen. Sollte ein Widerspruch , abgewiesen werden, was ja zu erwarten ist, kommen nochmal Gebühren obendrauf.
Hab mich erkundigt, der Schein ist ja europaweit gültig, er kann kostenlos in Österreich gemacht werden. Ganz einfach dort einloggen und den Schein erwerben.
Hallo Franz,
danke für den Hinweis.
In Österreich ist der Drohnenführerschein der Klassen A1/A3 tatsächlich kostenlos. Sowohl das Online-Training als auch der Online-Test (40 Multiple-Choice-Fragen) werden von Austro Control über die Plattform dronespace.at bereitgestellt — ohne Gebühren. Auch als Deutscher.
Lediglich die Betreiber-Registrierung muss wohl grundsätzlich im Land des Wohnsitzes erfolgen. An den 20 € beim LBA kommt man über den Weg also auch nicht vorbei.
Frechheit auch mich hat es getroffen, zwar „nur“ 25€ Bescheid, aber absolut absurd frech. Was soll mach jetzt machen?
Hi,
ich bin erstaunt welcher Zeitaufwand in das Thema investiert wird, zumindest bei den Leuten, die 20€ für eine investierte Leistung zahlen sollen 😉
Man denkt sogar über einen Widerspruch nach… und das wegen dieses Betrages. Oh je, dann haben die Behörden und die Ämter auch wieder was zu tun…
Da braucht man sich nicht wundern, dass in DE alles lahmgelegt wird und man nicht vorwärts geht… und das wegen 20€.
Ich bin mir sicher, dass bei Inanspruchnahme der Leistung des LBA ein Hinweis hinsichtlich einer späteren Zahlung eingeblendet wurde.
Grüße
Peter
Hallo Peter,
im Kern sind die 20€ wohl nicht das Problem: Es geht den meisten Leuten ums Prinzip.
Viele Betroffene haben den Kompetenznachweis nur gemacht, weil er kostenlos war. Und wenn man dann nach 4 Jahren plötzlich dafür bezahlen soll, löst das natürlich Frust aus. Die geforderten Beträge liegen in der Regel bei 45 €, ich hatte heute aber eine E-Mail von einem Betroffenen, der sogar 170 € bezahlen muss. Das drückt natürlich die Stimmung …
Hallo Thomas
Ich bin auch einer der Betroffenen, tja Pech gehabt!
Zur damaligen Zeit war auch für mich klar dieses „Kostenlos“ zu machen.
Es ist einfach nur unverschämt was die mit einem nach 4 Jahren machen.
Ich betitel das als reine Abzocke.
Leider kann auch ich nicht nachweisen das es zu diesem Zeitpunkt kostenlos war.
Zum damaligen Zeitpunkt wollte ich alles richtig machen um zu lernen , wann, wo, wie und vorallem das man keine anderen Personen gefärdet. Das man heute daraus Kapital macht geht gar nicht!
45€ ist ein teueres Lehrgeld.
Gott sei dank brauche ich wie viele keine Verlängerung, da auch ich nur eine Drohne unter 250 gr besitze.
gruß Frank
Bei mit in der Mail steht zb.:
Die Gebühren ergeben sich aus §2 Abs. 1 LuftKostV i.V.m der Anlage Gebührenverzeichnis (zu § 2 Absatz 1). Die Gebührenpflicht besteht seit dem 18. Juni 2021 gemäß der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV).
Hinweis: Sollten Sie mehrere Registrierungen als UAS-Betreiber durchgeführt oder mehrere Kompetenznachweise oder Fernpiloten-Zeugnisse erhalten haben, werden auch alle gebührenpflichtigen Leistungen berechnet, sofern sie ab dem 18.06.2021 durchgeführt wurden.
Ich könnte meine email als Beweis benutzen.
Meine Anmeldung und Prüfung war am 17.04.2021 und auf meinem Kostenbescheid stehen 20€ drauf. Eigentlich müsste ich Geld verlangen da ich ein Wiederspruch schreiben musste 😀
Hallo Thomas,
meine Frau und ich haben den Schein auch gemacht 15.07.2021. Gerade meine Frau hat ihn nur gemacht, weil der damals eigentlich noch kostenlos war. Sie hat bisher keine Drohne geflogen.
Sie will den auch gar nicht mehr haben.
Uns geht es auch nicht um die 2 x 25 Euro. Sondern ums Prinzip. Meine Frau hätte diesen Schein gar nicht gemacht.
Hallo,
auch ich habe heute eine MAil bekommen. Zwar noch nicht reingeschaut, aber auch mein Führerschein war kostenlos. So eine Verarschung
Tja, so zerstört sich der demokratische Staat Schritt für Schritt immer weiter …, Schade !
wow, hab die Email auch heute bekommen und bin dann durch google hier gelandet. Ist also kein Spam die Email sondern echt. Ok finde ich schon mehr als dreist vom Staat sowas nach 4 Jahren, und dann Widerspruch auch nur schriftlich und wenn er abgelehnt wird kostet es 40 Euro mehr? Gehts noch Deutschland? Wir dürfen uns sowas eigentlich nicht gefallen lassen 🙂
Ich schreib denen jetzt ne Email ich verlange den Bescheid schriftlich sonst kann ich ihn nicht akzeptieren. In was für einer Bananenrepublik leben wir eigentlich, der Wahnsinn.
Hi,
danke für den Artikel.
Ich hatte meine Registrierung und Drohnenfüherschein schon am 4.1.2021 gemacht und habe trotzdem einen Bescheid über 20 EUR bekommen. Vielleicht weil sie zur Identitätsprüfung noch bis Oktober 2021 gebraucht haben.
Wenn man nach 4,5 Jahren einen Bescheid bekommt, dass man etwas bezahlen soll, was damals gebührenfrei war, verliert man doch den Glauben an den Staat (falls man den noch hatte).
Dazu noch das Verfahren per E-Mail/Nutzerkonto, sofort fälligem Betrag, Formanforderungen an den Widerspruch, erfolgloser Widerspruch kostet min. 40 EUR usw.
Wen kontaktieren Extra3? Bild? unseren Digitalminister?
Mir geht’s hier auch ums Prinzip und nicht ums Geld.
Gruß
Hi Michael,
wenn du beides schon am 04.01.2021 gemacht hast, dürftest du keinen kostenpflichtigen Bescheid bekommen haben. Das LBA hat mir geschrieben:
Ich würde an deiner Stelle auf jeden Fall Kontakt mit dem LBA aufnehmen. Es geht ums Prinzip 🙂
Viele Erfolg!
Noch eine kleine Ergänzung, auch mir läuft die Galle ob solcher Gebaren über:
Ich habe mehrfach versucht, das LBA unter der im Schreiben samt Sprechzeiten angebenden Rufnummer zu erreichen. Entweder ging niemand ran, es war irgendwann ein Besetztzeichen zu hören oder ein Fax piepste rum. Deshalb habe ich den Zentralnummer gewählt und wurde mit Herrn Petersen verbunden, er leitet das Referat „Durchsetzung- und Beschwerdestelle Fluggastrechte / Bürger Service-Center“. Demnach hat das LBA entschieden, dass das Referat B5 (als Absender der Kostenbescheide) seit 19.06.2025 telefonisch nicht mehr erreichbar ist…
Das Schreiben ist also schon im Kopf fehlerhaft.
Ich habe mich am 17.04.2021 zur Prüfung angemeldet und diese auch erfolgreich am selben Tag abgelegt. Am 28.07.2025 – also über vier Jahre später – erhielt ich überraschend einen Kostenbescheid mit der Aufforderung, 20 € zu zahlen. Noch am selben Tag habe ich Widerspruch eingelegt und warte jetzt auf eine Rückmeldung. Ich frage mich ernsthaft, was in der Zwischenzeit passiert ist – oder eben nicht. Aber wie man so schön sagt: Beamtenschweiß ist bekanntlich die seltenste Flüssigkeit auf der Welt. 😄
Das wäre doch ein Fall für Solmecke
Ich habe fristgerecht gezahlt aber Widerspruch eingelegt. Ich kann durch das Webarchiv nachweisen, dass zum relevanten Zeitpunkt die Website des LBA nicht über etwaige Kosten informiert hat und auch der Link zu den relevanten Verordnungen, in denen Kosten aufgelistet werden auf der Website des LBA nicht vorhanden war. Dies verstößt gegen das Transparenzgebot. Der Widerspruch ist erforderlich, um bei einem negativen Bescheid den Rechtsweg beschreiten zu können. Ohne Widerspruch kann ich das LBA wegen Amtspflichtverletzung nicht auf Schadenersatz verklagen. Der Schadenersatz beläuft sich in meinem Fall mindestens auf die rechtswidrig in Rechnung gestellten Gebühren.
Spannend! Bitte halte mich auf dem Laufenden, was aus deinem Widerspruch rausgekommen ist.
Das LBA hat mit mir diese Woche mitgeteilt, dass aufgrund meines Widerspruchs der Gebührenbescheid aufgehoben wurde.
Darf ich fragen, was Sie genau geschrieben haben. Ich habe damals auch gezahlt, aber ich bin mir sicher, dass es keine Kostentransparenz gab.
gleiches Thema bei mir – habe heute die Mahnung erhalten. Ich haben meinen Nachweiss am 20.06.2021 gemacht. Die Pishing Mail habe ich ignoriert, heute kam eine Mahnung. Dann muss ich mal noch einen Wiedersprich schreiben, den Kostenbescheid haben die doch glatt am 19. Juni 2025 in das Portal gestellt. Also einen Tag vor der Verjährung – unglaublich.
War die 1. Mahnung schon mit Kosten verbunden?
ja es kommen direkt 5 EUR „Mahnkosten“ dazu, ist ja eigentlich interessant da Ämter in der Regel Gebühren erheben. Es soll wohl die Kosten für das versenden des Briefes wiederspiegeln. Ohne zugestellen Bescheid echt zweifelhaft, bei so einem Niederschelligen Betrag eigentlich die PErfekte Pishing Methode …
Das stand heute bei Heise.de:
https://www.heise.de/news/Drohnenfuehrerschein-Amt-besteht-auf-Zahlung-trotz-fehlendem-Hinweis-auf-Kosten-10502624.html
Sehr schön, danke für den Link. Habe den Blogbeitrag soeben diesbezüglich ergänzt.
Mahnung auch gestern erhalten
Nach erfolgreicher Registrierung hatte ich am 15.02.2022 folgende Mail bekommen:
„Wir arbeiten derzeit an einer technischen Lösung zur Erstellung und zum Versand der Gebührenbescheide. Dieses wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen.
Bitte behalten Sie im Blick, dass Sie voraussichtlich im Laufe des Jahres (2022) einen entsprechenden Kostenbescheid zur Zahlung von uns erhalten werden (dies kann u.U. noch etwas dauern!). In diesem Zuge werden Sie auch über die Zahlungsmöglichkeiten informiert.
Bitte antworten Sie nicht auf diese E-Mail!
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an UAS@lba.de .
Mit freundlichen Grüßen
OpenUAV – LBA…“
Also kommt die Rechnung exakt noch innerhalb der Verjährungsfrist.
Ich werde mit einer Faust in der Tasche die 45 Euro zahlen. Meinen A2 habe ich in Polen gemacht und bis jetzt noch nichts bekommen…
Puh, dass ist ein starkes Stück. Ich werde mich deswegen auch nicht weiter aufregen und Zahlen. Im Vergleich zu den zuletzt gestiegenen Kosten, z.B. bei der Krankenkasse usw., kommt es darauf auch nicht mehr an.
Leider muss ich mir aber bei der nächsten Wahl dann doch genauer überlegen wo ich mein Kreuz mache. Ich fürchte die Politiker haben den Knall immer noch nicht gehört…
Ich hatte oben wegen der bewussten nicht-Erreichbarkeit des LBA geschrieben. Hier nun eine Ergänzung und vielleicht für den ein oder anderen eine wertvolle Zusatzinformation. Ich hatte im Nachgang das LBA angeschrieben und zu einigen Punkten Klärungsbedarf angemeldet, u.a. ist für mich das Datum der Leistungserbringung „Registrierung“ nicht ersichtlich; leider habe ich zwischenzeitlich meine Drohnen „hochgetauscht“, immer fröhlich umgemeldet und bin deshalb doch nach dem vermeintlichen Stichtag 18.06.2021 gelandet 🙁
Einen Satz aus der Mail des LBA möchte ich euch nicht vorenthalten, falls jemand nun über Löschung seines Accounts nachdenkt. Ich zitiere aus der Mail inkl. der dort benutzen Grossschreibung:
„Es handelt sich bei den Gebühren um EINMALIGE Gebühren für die UAS-Betreiberregistrierung. Die Registrierung ist „ein Leben lang“ für alle ihre jetzigen und zukünftigen UAS gültig, es sei denn, Sie möchten sie löschen“…“Beachten sie in dem Fall, das bei einer erneuten Anschaffung eines UAS eine Neuregistrierung notwendig würde, die dann gebührenpflichtig wäre (sofern die Registrierung gelöscht wurde).“
Für mich heisst das: zähneknirschend zahlen und vergessen. Und hoffen, dass nicht in einigen Jahren sich dort ein Amtsschimmel etwas Neues ausdenkt.
Hallo, und warum läuft dann meine Lizenz im Januar 2026 ab? Das passt so nicht. Und für einen Verlängerung werden dann wieder 15€ fällig.
Der Kompetenznachweis ist leider nur 5 Jahre gültig 🙁
Aber in Österreich kannst du ihn online (auch als Deutscher) kostenlos machen.
Wenn du bewusst verlängerst, ja. Automatisch wird nichts verlängert. Also auch keine Gebühren.
Es sind zwei Sachverhalte, Kompetenznachweis und Registrierung eines UAS.
Hallo, ich habe nochmal nachgeschaut. Am 12.01.2021 habe ich die prüfung gemacht. Somit muss ich doch nicht zahlen oder?
Genau, da musst du nichts zahlen. Stichtag ist der 18.06.2021; du warst davor und hast Glück gehabt ☺️
Gleiches Vorkommen hier bei mir. Zum Glück ist es bereits Verjährt. Werde es auch nicht zahlen. Ist doch lächerlich – man Stelle sich vor man ist mit der Steuererklärung 4 Jahre zu spät dran. Dann setzts aber was. Aber für Ämter ist es okay oder wie?
Da können wir von Glück reden, dass wir nach 4 Jahren wenigstens keine Zinsen auf die Gebühren vom Drohnenführerschein zahlen müssen 😉
Hallo zusammen
Gibt es ein vorgedrucktes Formular was ich mit meinen Angaben ergänzen kann?
Hab leider keine Vorlage.
Moinsen,
mich hat es auch getroffen. Hab die Prüfung am 24.07.2021 gemacht . „Könnte man ja mal gebrauchen“. „Ist ja kostenlos.“
Eine Drohne habe ich bis heute nicht. Wundern tut mich in Deutschland nichts mehr. Hab die E-Mail am 16.07.2025 erhalten und dachte erst an Betrug. Wollte die Zahlungsaufforderung erst ignorieren. Hab aber dann doch bezahlt. Wenn unsere Behörden eines können, dann ist es Geld eintreiben. Deine Infos haben das bestätigt.
Viele Grüße
Jörg
Hallo Thomas,
ich werde auch einen Widerspruch beim LBA einreichen. Danke für deinen Blog und das Aufgreifen des Themas!
Viele Grüße
Ich habe mich bzw. die Drohne Registriert und jetzt ( wo Du Geld ) dazu noch die Versicherung für die Drohne, der Spaß wird immer lustiger im Schlaraffenland !
Ich habe meine Registrierung als UAS-Betreiber im Juni 2022 gemacht.
Damals stand in der EMail
>> Die Registrierung als UAS-Betreiber ist, wie auch u.a. auf unseren Internetseiten (www.lba.de) aufgeführt, gebührenpflichtig. Ein Kostenbescheid wird separat versendet.
Wir arbeiten derzeit an einer technischen Lösung zur Erstellung und zum Versand der Gebührenbescheide. Dieses wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen.
Bitte behalten Sie im Blick, dass Sie erst im Laufe des Jahres (2022) einen entsprechenden Kostenbescheid zur Zahlung von uns erhalten werden (dies kann noch etwas dauern!).
In diesem Zuge werden Sie auch über die Zahlungsmöglichkeiten informiert. <<
Naja … 2022 kam aber nichts. Dafür nun in 2025, drei Jahre später (hab es aber noch nicht im Portal abgerufen). Muss ja echt eine komplizierte Geschichte gewesen sein. Frag mich aber wie bindend das ganze ist… einer Papier-Rechnung würde ich sicherlich schneller folgen.
Ich habe den Führerschein im Mai 2022 gemacht, und den gleichen Text am 6.8.2025 per Mail erhalten. Hab auch nicht so recht Lust zu zahlen, Jahre später, und mehr Kosten und Posten als gedacht.
Widerspruch gegen den Gebührenbescheid vom 10.07.2025 (Az: [Aktenzeichen einfügen])
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich fristgerecht Widerspruch gegen den Gebührenbescheid vom 10.07.2025 ein.
Begründung:
Die Forderung ist aus folgenden Gründen rechtswidrig, intransparent und verletzt den Grundsatz des Vertrauensschutzes:
1. Keine Gebühreninformation zum Zeitpunkt der Leistungserbringung
Ich habe den EU-Kompetenznachweis A1/A3 am 18.07.2021 abgelegt.
Zum Zeitpunkt der Registrierung, Prüfung und Ausstellung des Nachweises gab es keinerlei Hinweis auf eine Gebührenpflicht – weder im Onlineportal, noch per E-Mail oder in den FAQ des Luftfahrt-Bundesamtes.
Eine explizite Gebührenankündigung fehlte vollständig.
Das wird sogar durch die eigenen Aussagen des LBA gegenüber Heise.de (Artikel vom 30.07.2025) bestätigt:
„[…] spätestens ab dem 16.08.2021 wurden Informationen zur Gebührenpflicht veröffentlicht […]“.
Ich habe die Leistung also vor der öffentlichen Bekanntgabe der Kosten in Anspruch genommen.
Somit war eine Gebührenpflicht für mich nicht erkennbar und auch nicht vorhersehbar. Ein späterer, stiller Eintrag ins Bundesgesetzblatt ersetzt keine aktive Informationspflicht gegenüber Bürgern in einem vollständig digitalen Prozess.
2. Verstoß gegen das rechtsstaatliche Vertrauensschutzprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG)
Als Bürger habe ich einen berechtigten Anspruch auf Rechtsklarheit und Transparenz staatlichen Handelns.
Ein Verhalten, bei dem Gebühren über Jahre nicht kommuniziert oder geltend gemacht werden, und erst vier Jahre später kurz vor Eintritt der Verjährung verschickt werden, verstößt gegen das Gebot fairen Verwaltungshandelns.
Sie versäumen es, Ihre Gebührenpflicht rechtzeitig mitzuteilen, lassen die Bürger über Jahre in dem berechtigten Glauben, die Leistung sei kostenfrei – und schicken dann pauschal Zahlungsaufforderungen.
Ein solches Vorgehen ist nicht nur bürgerunfreundlich, sondern rechtlich angreifbar.
3. Rechtsgrundlage zum Leistungszeitpunkt unklar
Laut Ihrem eigenen Gebührenbescheid basiert die Kostenpflicht auf Art. 3 der Verordnung vom 7. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5190).
Diese trat somit nach der von mir in Anspruch genommenen Leistung in Kraft.
Die Behauptung, dass die LuftKostV rückwirkend zum 18.06.2021 wirksam gewesen sei, ist weder durchgängig rechtssicher belegt noch wurde sie zum Zeitpunkt der Prüfung öffentlich zugänglich gemacht.
4. Kein Zahlungsanspruch – keine Verjährungsunterbrechung
Selbst wenn man unterstellt, dass ein Gebührenanspruch bestand, so wurde dieser erst vier Jahre später geltend gemacht – ohne Mahnung, Hinweis, Bescheid oder Kontaktaufnahme.
Dass Sie Ihre eigene Untätigkeit nun auf den letzten Drücker zu Lasten des Bürgers zu kompensieren versuchen, widerspricht dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung.
5. Hinweis auf drohende Mehrkosten ist rechtsmissbräuchlich
Ihre Drohung, dass ein Widerspruch mit weiteren Kosten verbunden sei, hat eine einschüchternde Wirkung und ist geeignet, Bürger von der Wahrnehmung ihrer Rechte abzuhalten.
Ein solcher Hinweis ohne gleichzeitige Aufklärung über die berechtigten Erfolgsaussichten eines Widerspruchs stellt eine unzulässige psychologische Drohkulisse dar und ist in dieser Pauschalität rechtswidrig.
✋ Forderung
Ich fordere Sie daher auf, den Gebührenbescheid vollumfänglich aufzuheben und die Forderung umgehend zu stornieren.
Sollten Sie meinem Widerspruch nicht stattgeben, behalte ich mir vor, Rechtsmittel vor dem Verwaltungsgericht einzulegen und Öffentlichkeit über den Vorgang herzustellen.
Mit nachdrücklicher Erwartung Ihrer Rücknahme des Bescheids
und freundlichen Grüßen
[Vorname Nachname]
[Adresse]
[Datum]
[Unterschrift, sofern schriftlich]
Habe am 18.02.2021 den Nachweis für Fernpiloten (A1/A3) erbracht und noch keine Zahlungsaufforderung bekommen. Auch ich habe damals keinen Hinweis gesehen, aus dem eine Gebührenpflicht zu erkennen gewesen wäre. Als geborener Querulant sehe ich dem aber auch gelassen entgegen.
Ich glaube, ich bin auch der Einzige in NRW, der von Jahren seinen Bezirksschornsteinfeger durch Beharrlichkeit und Gegenschikanen los geworden ist.
Also Leute bleibt standhaft!
Stefan S., wir brauchen Dich hier! 🙂
So wie ich gerade eben auf lba.de gelesen habe, werden Gebühren für diejenigen erhoben, die ab dem 18.06.2021 den Kompetenznachweis A1/A3 angelegt haben. Darunter falle ich nicht, da ich ihn zuvor erlangt habe.
Wenn man mit Behörden zu tun hat gilt man schnell als Querulant, wenn man sich mehr als zwei mal zum gleichen Thema schriftlich äußert. Man merkt auch schnell wenn auf der Gegenseite die Sachlichkeit in Schikane umschlägt und dann gilt es den Spieß umzudrehen.
Im Fall zu den Gebühren zum Kompetenznachweis A1/A3 schon mal Teilzahlung/Stundung gedacht? So zeigt man Zahlungsbereitschaft und erzeugt bürokratischen Mehraufwand, der nicht auf Gegenliebe stößt. 😉
Erstmal vielen Dank für diesen informativen Artikel, Thomas!
Bei der Absolvierung meines kleinen Scheins (erst am 19.07.2024) wurde bereits der Hinweis über die 25,- € und den späteren Zahlungsanspruch seitens der Behörde gegeben.
Inklusive der Kosten von 20,- für die 1-malige Registrierung sind das in meinem Fall berechtigte 45,- €.
Aber… auch mich stört jedoch vor allem die fragwürdige Art der Zustellung des Kostenbescheids und der auch bei mir schon außerordentlich späte Zeitpunkt. Behördenbescheide kommen sonst immer per Post und meist innerhalb eines Vierteljahrs – und nicht in Form dieser massenhaften Phishing-Spams.
Meiner Natur entsprechend rief ich heute erstmal unter der im Bescheid angegebenen Tel.-Nr. 0531 / 23 55 – 35 80 genau bei der Gebührenstelle an, erreichen konnte ich dort niemanden. (Wundert mich im Nachhinein auch nicht 🙂 .)
Und erstaunlich themenspezifisch war dann die Ansage des recht zeitig anspringenden Anrufbeantworters, in der ungefähren Form „Wir sind für Fragen bezüglich des Kostenbescheids *xyz* nicht erreichbar, bitte kontaktieren Sie uns nur über den E-Mail-Zugang.“
Beim anschließenden, meinerseits anfangs freundlich begonnenen Anruf bei der Zentrale (0531 / 2355 – 0)wurde wurde von der Mitarbeiterin eine spürbare Blitzabfertigung angestrebt, bis ich das Gespräch zur Vermeidung weiterer verschwendeter Zeit mit einem „Das läuft ja bei Euch, danke für nichts!“ + auflegen abbrach. Ich weiß, die Dame kann nichts dafür.
Anhand dessen und dieses Chatverlaufs fügen sich jedenfalls all diese Indizien nur noch logisch zusammen.
Ich werde meinerseits heute Abend überweisen, bin aber gespannt auf weitere Infos zu diesem Fall.
Hallo Andreas,
Lies meinen Hinweis oben. Das UBA hat bewusst und aktiv entschieden, für dieses Thema nicht telefonisch erreichbar zu sein und dennoch die Nummer und Anrufzeiten angedruckt. Die ganz Aktion der dortigen Menschen lässt diverse Zweifel zu…
Moin.
Ich habe heute email von „UAS@lba.de“ im spam-Ordner gefunden.
Als Betreff: „Eingangsbestätigung: Ihr Widerspruch“.
Kein Bezug, kein Aktenzeichen, keine persönliche Anrede.
Begrüßung:
„Guten Tag“
Dann das ganze blabla mit den Fristen, keine aufschiebende Wirkung, Verjährungen, Gebühren usw. sowie die Drohung mit Gebühren für einen Widerspruchsbescheid und der Hinweis, den besser zeitnah zurückzunehmen.
Das Interessante an der Sache:
Ich habe gar keinen Widerspruch eingelegt und die Rechtmäßigkeit des Bescheides nicht angefochten.
Ich habe die Gebühren auch gleich bezahlt, jedoch im Wege der Fachaufsichtsbeschwerde die Prüfung beantragt, ob die Form der „Zustellung“ per spam-mail nach vier Jahren rechtssicher und verhältnismäßig ist.
Damit ist klar: Das LBA hat im Grund keinen Plan. Diese Bescheide und emails werden nach dem Gießkannenprinzip und ohne Prüfung des Einzelfalls verschickt. Das hält keiner rechtlichen Prüfung stand.
Das ist die Theorie.
In der Praxis sieht das dann wohl so aus, dass diese Behörde über dieselben Fachkräfte verfügt, wie unsere Grund- und Hauptschulen, in denen der Hausmeister mit Migrationshintergrund nebenher noch Deutsch und Mathe unterrichtet.
Das sind offensichtlich ungeschulte Angestellte im Verwaltungsdienst, die ohne hinreichende Fachkenntnisse diese Verfahren mehr schecht als recht abwickeln müssen.
Diese mail, dass man meinen Widerspruch erhalten hat, den ich nie erhoben habe, würde gleich die nächste Beschwerde rechtfertigen.
Ich lasse die Sache jedoch auf sich beruhen. Das schafft nur mehr Amtsarbeit, mehr Überstunden und mehr Verwirrung bei einer erkennbar überforderten Behörde. Bezahlt von unseren Steuergeldern.
Ich habe auf die mail dahingehend geantwortet, dass ich sie nicht nachvollziehen kann, weil ich keinen Widerspruch erhoben habe. Dann kann ich auch keinen zurücknehmen.
Danke für diesen ausführlichen Artikel. Ich habe auch nach 3,5 Jahren einen Gebührenbescheid erhalten. War aber tatsächlich der Meinung ich hätte schon etwas bezahlt. Aber dem war wohl leider nicht so. Einfach nur frech was die Behörden sich erlauben können. Da ahnt man nichts Böses und muss für seine Drohne nach 3,5 Jahren doch noch zahlen und dann läuft die Lizenz auch noch nach 5Jahren ab… und dann darf man wieder zahlen…
Ich habe auch gezahlt, 25 EUR + 5 EUR Mahngebühr.
Ich habe meinen Accout erstmal deaktiviert, wobei hier auch nicht erklärt wird, was das bedeutet.
Wenn ich Zeit habe werde ich eine Mail an das LBA schicken, mit der Aufforderung meinen Account zu löschen. Hab dazu nämlich dort keine Funktion gefunden. Ich habe damit absolut das Vertrauen in diese Behörde verloren, könnte ja schließlich sein dass Plötzlich für die Bereitstellung des Accounts auch Gebühren erhoben werden….
Vielleicht werde ich zuvor nur zum Zurückärgern per Mail um Auskunft über meine gespeicherten Daten nach DSGVO erbeten. Ich bin echt frustriet, dass man sich sowas gefallen lassen muss. Hab Rechtschutz, bin aber im Zweifel, ob ein Anwalt für so einen kleine Betrag einen Fall übernehmen möchte und mein Aufwand ist es mir auch nicht wert.
Ist dies eigentlich eine Einmalige oder wiederkehrende Gebühr?
Siehe Kommentar oben. Die Lizenz muss regelmäßig kostenpflichtig erneuert werden, die Registrierung ist gem. Mail des LBA einmalig und kann für spätere Drohnen weiter genutzt werden (was wiederum auch schräg klingt und ich bin gespannt, ob die Aussage in der Zukunft so Bestand hat).
Ich rate dringend, noch heute den Kompetenznachweis in Österreich zu machen.
Dort ist er kostenlos und auch 5 Jahre gültig. Die meisten, die diese Beiträge hier lesen, bekommen spätestens in 9 Monaten vom LBA die Aufforderung, ihren Kompetenznachweis für 20 Euro zu verlängern.
Schmeißt der Behörde nicht weiteres Geld in den Rachen, macht ihn in Österreich und spart euch 20 Euro.
https://online-kurs.dronespace.at/online-pruefung/
Die Betreiberregistrierung, die in Österreich teurer ist, habt ihr ja bereits in Deutschland gemacht und könnt sie auch so weiter nutzen, verbunden mit einem kostenlosen österreichischen Kompetenznachweis.
Hallo zusammen,
danke für den Bericht und die Infos zu dem Thema. Da ich das hier zum Glück schon vor ein paar Wochen gelesen habe, hatte ich mich über die heutige Mail von OpenUAV – LBA gewundert. Ich hatte meinen Drohnenführerschein damals am 12.01.2021 gemacht und sollte somit aus der Regelung mit 18.06. rausfallen. Beim Mouse-Over über die Links fiel mir dann auf, dass da was faul ist. Die gehen nämlich auf eine komplett andere Seite als die im Text angegebene…. Ich pack den Link hier mal nicht rein, kann ihn gerne aber zukommen lassen, falls gewünscht. Somit scheint es neben den offiziellen Bescheiden auch schon Scam-Mails zu geben, die genau auf das Thema aufspringen und woher auch immer Sie wissen wen sie anschreiben müssen (- evtl. direkt von der offiziellen Seite?) die Gebührenmail faken um dich auf entsprechende Seiten umzuleiten.
Schöne Grüße
Thomas
Ging mir genauso, war skeptisch und hatte Scam vermutet. Hab deshalb erstmal hier nachgeschaut und nach dem Link der in der Email war gegoogelt. Die nutzen einfach nur einen Anbieter um ihre Emails/Newsletter zu verschicken. Denke ist seriös. Jedenfalls kamen bei mir keine Überraschungen hoch.
Hab heute auch nen Bescheid erhalten. Hatte 2023 eine C0 Drohne registriert. Jetzt darf ich 20 Euro zahlen, hurra Leute.
Der Beitrag ist nun auch in der aktuellen Ausgabe vom c’t-Magazin publiziert (Link zum Artikel). Schon witzig, wenn mein seinen eigenen Namen im lokalen Zeitschriftenladen findet 🙂
Danke an alle, die sich hier so aktiv an der Diskussion beteiligt haben!
Hallo Thomas,
dir schicke ich ein großes Dankeschön für diesen Blog und dafür, dass du uns auf dem Laufenden hältst.
Update von mir: Ich habe den „Gebührenbescheid“ vor einem Monat erhalten und vollständig ignoriert. Ich habe bisher noch keine Mahnung/Erinnerung erhalten.
Für mich ist die einfache E-Mail keine rechtsverbindliche Kommunikation; die Scam-Mails verdeutlichen das nur zu gut. Das LBA kann mir den Zugang und damit die Bekanntgabe des Bescheids nicht nachweisen. Wenn ich auf die Mail geantwortet oder bei denen was runtergeladen hätte, sähe das natürlich anders aus, weil ich ja dann mit meiner Reaktion den Erhalt bestätigt hätte.
Ich bin gespannt und warte weiter ab. Grüße an alle Leidensgenossen!
Hallo Thomas,
Ich habe heute die mahnung erhalten mit €5 mahnkosten. Gleich angerufen auf die nummer für rückfragen. Da lauft ein band mit eine absürden meldung die kaum zu folgen ist. Da ich also noch immer keine ahnung hatte wie und was habe ich eine suche gestartet auf internet und diesen beitrag gefunden. Danke für die aufklärung.
Ich habe 28 juli 2021 die prüfung für A1/A3 gemacht als vorbereitung für die kitzrettung. Wegen umständen habe ich den kurs aber abgebrochen. Ich habe also keine drohne und auch niemals geflogen. Ich habe heute das erste mal seit juli 2021 auf das portal eingelogt und da steht eine meldung über den kostenbescheid. Eine email habe ich aber nie bekommen. Den bescheid ist von 4. juli, die mahnung von 7. august und heute den 14. august mit die post empfangen.
Das Deutschland im eimer ist war mir schon sehr lange klar, aber das man wie die Mafia alles macht um geld einzutreiben zeigt wie bankrot der Staat ist. Zum sicherheit habe ich das ganze deaktiviert. Nicht das die nochmals probieren mich über den tisch zu ziehen.
Hi Jean-Pierre,
das LBA hat bereits einen Tag nach dem Versenden der Gebührenbescheide im Nachrichten-Bereich der Webseite verkündet:
Quelle: https://www.lba.de/SharedDocs/Startseite_Nachrichten/DE/Aktuell/Erreichbarkeit_B5.html?nn=613054
Mittlerweile hat das LBA aber zumindest eine FAQ-Seite zu den Gebührenbescheiden veröffentlicht. Hier der Link, den ich im Beitrag oben ergänzt habe:
https://www.lba.de/DE/Drohnen/FAQ/07_FAQ_Gebuehren/FAQ_node.html
Alles organisierte abzocke. Mehr nicht.
Habe auch gedacht, dass ich aus der Gebührenfalle raus bin. Hab meinen Nachweis am 10.5.21 gemacht und heute dennoch die Mail erhalten, die Gebühren zu bezahlen. Obwohl ich vor dem „offiziellen“ Datum der kostenpflichtigen Lizenzen liege.
Lustigerweise steht in der Mail: „Die Gebühren ergeben sich aus §2 Abs. 1 LuftKostV i.V.m der Anlage Gebührenverzeichnis (zu § 2 Absatz 1). Die Gebührenpflicht besteht seit dem 18. Juni 2021 gemäß der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV).“
Ich glaube die schicken einfach an alle einen Gebührenbescheid raus, unabhängig davon, ob man die Prüfung schon zuvor gemacht hat.
Generell finde ich es aber seeeehr fragwürdig, wie das rechtlich Bestand haben soll, wenn man einen Gebührenbescheid per E-Mail bekommt, da dies ja wohl kaum nachweisbar ist, dass die Mail tatsächlich beim Empfänger angekommen ist. Mal abgesehen von den Personen, die sogar eine Mahngebühr deswegen zahlen sollen. Werde wohl aber dennoch zahlen, um mir den Ärger zu sparen… das ist mir die Zeit nicht wert.. aber dennoch lässt mich das mal wieder kopfschüttelnd zurück.
Hallo Thomas,
meines Erachtens ist das LBA an das Verwaltungsverfahrensgesetz gebunden, da es eine Behörde ist. Und wenn man in § 3a des VwVfG liest, so ist eine elektronische Zustellung (per Mail) in keinem wirksam erfolgt, weil es
1. An der erforderlichen Vereinbarung über die elektronische Zustellung mangelt
2. Die Aufforderung zum Herunterladen des Gebührenbescheids keine aktive Zustellung ist. Die Abgabenordnung kennt so etwas einfach nicht, ein Gebührenbescheid oder ein Steuerbescheid muss elektronisch signiert zugestellt werden)
Ich bin mit ziemlich sicher, dass ein Verwaltungsgericht das auch so sieht.
Und ohne wirksame Zustellung besteht keine Zahlungspflicht.
Gruß
Dirk
Hallo Dirk,
dem ist sich das LBA sicher bewusst, ggf. versuchen sie einfach Kosten beim Zusenden der Bescheide zu sparen und versenden in erster Instanz die E-Mail.
Wie man aus den Kommentaren anderer Betroffener erkennen kann, erfolgt im zweiten Schritt die postalische Zustellung. Leider inkl. Mahngebühr von 5 €, die ich definitiv hinterfragen würde.
Und wenn man das LBA ärgern möchte, würde ich PER BRIEF das hinschicken:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich gemäß den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (§ 41 VwVfG) die Übersendung eines Nachweises über die Zustellung bzw. Bekanntgabe des folgenden Verwaltungsaktes:
Verwaltungsakt: Gebührenbescheid über…
Aktenzeichen/Kassenzeichen: XXXXXXX
Datum des Bescheides: Unbekannt (falls bekannt bitte eintragen]
Bitte teilen Sie mir zusätzlich mit:
1. Auf welche Weise der Bescheid zugestellt/bekanntgegeben wurde (z. B. postalisch, elektronisch, Nutzerkonto, De-Mail etc.).
2. An welchem Datum die Bekanntgabe aus Ihrer Sicht erfolgt sein soll.
3. Welche Rechtsgrundlage Sie für die gewählte Zustellungsart heranziehen.
Ich weise vorsorglich darauf hin, dass ich eine wirksame Bekanntgabe gemäß § 41 VwVfG erwarte. Sollte ein ordnungsgemäßer Zustellungsnachweis nicht möglich sein, bitte ich um eine erneute formgerechte Zustellung des Gebührenbescheides.
Mit freundlichen Grüßen
XXXX
So, wie schon einige andere auch geschrieben haben, hat es mich jetzt auch getroffen…
A1/A3 habe ich am 3.1.2021 gemacht.
A2 habe ich 9.8.2021 gemacht.
Heute habe ich eine Mahnung bekommen, auch zuerst an Spam gedacht, dann aber hier gelandet.
Ich soll 65€ bezahlen, 60€ Rechnung + 5€ Mahngebühr…
Mail hab ich definitiv keine bekommen oder ist im Spam-Ordner gelandet (wobei ich den eigentlich regelmäßig durchschaue). Und beim LBA meldet man sich ja auch nicht regelmäßig an…
Beim LBA angemeldet, dort den Kostebescheid heruntergeladen um zu schauen, wie sich denn die 60€ zusammensetzen: Dort steht bei mir jetzt doppelt „Ausstellung eines Fernpiloten-Zeugnisses in der Betriebskategorie „offen“ (A2)“ jeweils mit 30€ drin. Das muss ja auf jeden Fall ein Fehler sein.
Für den A1/A3 sind keine Gebühren aufgeführt.
Ich habe damals den A2 bei kopter-profi.de gemacht, dort war auch kein Hinweis darauf zu erkennen, dass vom LBA hierfür nochmals Gebühren anfallen werden – und ist es jetzt auch noch nicht. Ich werde mich mal mit denen in Verbindung setzen, was die zu der ganzen Sache meinen. Und zeitgleich auch eine Beschwerde/Widerspruch gegen diesen Bescheid einlegen.
Trotzdem: diese ganze Vorgehensweise ist alles andere als seriös…
Grüße
Alex
Ich habe den A1/A3 am 04.01.21, sowie die Registrierung im Feb. 21 gemacht und bisher keinen Gebührenbescheid bekommen. Im Dashboard unter lba-openuav.de finde ich keine Rechnung zum Download – oder ist diese unter einer anderen Adresse zu finden?
Grüße
Andi
Hallo Andi,
den Gebührenbescheid findet man direkt nach dem Login auf https://exam.lba-openuav.de/:
Da du deinen A1/A3 samt Registrierung vor dem 18.06.2021 gemacht hast, ist bei dir folgerichtig auch kein Bescheid hinterlegt. Du bist offenbar einer der wenigen Glücklichen 🙂
Weiß einer wie das in meinem Fall ist?
Ich hab am 22.04.2020 über den DMFV meinen Schein gemacht, natürlich auch hier kein Hinweis das es Geld kosten wird oder so.
Nun soll ich aber auch blechen. Das kann doch nicht rechtens sein..
Ich habe heute 2 Mahnungen erhalten. Eine Mahnung passt auch zu meinem Account (sprich das Kassenzeichen passt und ich muss nun 45+5€ bezahlen. ABer die 2. Mahnung läuft unter ein mir gänzlich unbekanntes Kassenzeichen. Wie kann denn das überhaupt angehen? Da soll ich nochmal 20+5€ bezahlen. Das wären die Kosten für eine weitere Betreiberregistrierung. Das ist doch eigentlich gar nicht möglich oder? Ich habe jetzt per Mail um Aufklärung gebeten und dnene mitgeteilt, dass ich die Kosten von 25€ nicht begleichen werde, bis sie mit schriftlich nachgewiesen haben, was da passiert ist.
Wie soll man so eine Behörde denn noch ernst nehmen?
Moin.
Ich habe heute -nach erneuter Anmahnung- ausführlich Antwort auf meine Fachaufsichtsbeschwerde bekommen. Die ist, wie erwähnt- kostenfrei.
Das LBA bestätigt, dass eine email keine rechtswirksame Zustellung ist und schreibt dazu „Rückläufer von nicht zustellbaren emails werden von uns über das zentrale Melderegister ermittelt und postalisch angeschrieben“.
Ansonsten gilt, so das LBA: „Die Zustellung erfolgt über das Portal, welches ein Fachportal des Bundes ist, über das Verwaltungsleistungen nach der VO(EU) 2019/947 digital erbracht werden.
Hierzu steht im §2 Abs. 2 des Online Zugangsgesetzes (OZG) Ein „Verwaltungsportal“ bezeichnet ein bereits gebündeltes elektronisches Verwaltungsangebot mit entsprechenden Angeboten einzelner Behörden.
Beim LBA versteht man den Unmut über das Prozedere, bedauert dies und begründet es mit der geltenden Rechtslage, für die das LBA in der Tat nicht verantwortlich ist.
Für mich ist diese Antwort zufriedenstellend, mein KN läuft nächstes Jahr aus, ich werde den nicht verlängern, weil ich den für meine Mini2 (249g) nicht brauche. Die kommt ohnehin kaum noch zum Einsatz.
Ich habe den Schein am 26.08.2022 zu einem Zeitpunkt gemacht wo er kostenpflichtig war. Anschließend bekam ich eine Mail mit folgendem Inhalt:
„Sehr geehrte/r Kandidat/in,
Glückwunsch zum Bestehen der Prüfung zum Nachweis für Fernpiloten (A1/A3).
Anbei finden Sie im Anhang dieser E-Mail Ihren EU-Kompetenznachweis A1/A3.
Bitte prüfen Sie hier:
(Link lasse ich hier weg)
ob dieser Nachweis für Ihre geplanten Flüge ausreichend ist.
Die auf Ihrem Nachweis abgedruckte Identifizierungsnummer ist nicht die e-ID (Betreiber-ID) und wird somit nicht am Fluggerät angebracht.
Der EU-Kompetenznachweis wird Ihnen ausschließlich elektronisch als PDF-Dokument ausgestellt. Er kann heruntergeladen und z. B. über das Smartphone mit sich geführt werden. Es bleibt Ihnen überlassen, ob Sie den Nachweis zusätzlich/stattdessen ausdrucken und als papiernes Dokument mit sich führen möchten, hierzu gibt es derzeit keine weiteren Vorgaben.
Zusätzlich müssen Sie einen Lichtbildausweis zur Identifizierung mitführen.
Wichtig ist, dass der QR-Code auf dem EU-Kompetenznachweis maschinenlesbar bleibt. Das ist insbesondere wichtig, wenn das Dokument verkleinert, oder anderweitig angepasst wird (z.B. durch Fremdanbieter oder beim Ausdruck).
Es handelt sich bei dem QR-Code um ein Sicherheitsmerkmal, behandeln Sie ihn daher vertraulich. Der Code darf daher nur autorisierten Personen zur Überprüfung der Echtheit des Kompetenznachweises zur Verfügung gestellt werden.
Die Ausstellung des Nachweises ist gebührenpflichtig. Ein Kostenbescheid wird separat versendet.
Wir arbeiten derzeit an einer technischen Lösung zur Erstellung und zum Versand der Gebührenbescheide. Dieses wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen.
Bitte behalten Sie im Blick, dass Sie erst im Laufe des Jahres (2023) einen entsprechenden Kostenbescheid zur Zahlung von uns erhalten werden (dies kann noch etwas dauern!).
In diesem Zuge werden Sie auch über die Zahlungsmöglichkeiten informiert.
Bitte antworten Sie nicht auf diese E-Mail!
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an UAS@lba.de .
Mit freundlichen Grüßen
OpenUAV – LBA “
Also ich wusste, dass ein Kostenbescheid folgen sollte, der aber nie ankam. Nun bekomme ich einen Tag vor dem Zahlungsziel (15.09.2025) eine Mahnung datiert auf den 12.09.2025 mit 5€ Mahngebühr dann also 30€. Ans Telefon geht keiner und ich soll ja sowieso schriftlich wirdersprechen, mit entsprechender Verzögerung, und dann noch Zinsen in der Verzugszeit, die mir auch gleich angedroht wurden.
Ich werde zahlen, aber in der Zwischenzeit überlegen wie ich vorgehen kann. Wahrscheinlich mal Heise und den Verbraucherschutz anschreiben. Verwaltungsklagen sind ja sowieso nutzlos und noch teurer. Im Gegensatz zu den Beamten habe ich meine Zeit nicht gestohlen und mein Einkommen auch nicht.
Hab meine Gebührenrechnung per Post inklusive 5.- Mahngebühr erhalten, eine Rechnung per Mail liegt mir nicht vor. Habe alle meine Accounts durchforscht. Die Mahnung ist grenzwertig vom Text verfasst.
Komme auch nicht in den Account mit meiner Mailadresse.
Hab jetzt die 50.- einfach gezahlt, den wie schon geschrieben sich der Aufwand nicht lohnt oder wahrscheinlich ins leere läuft. Die 50.- für nichts sind bitter und was am meistens nervt ist die Ohnmacht die man hier hat.
Die Drohne habe ich nicht mehr und den Schein hatte ich Januar 21 gemacht. Hier war definitiv nichts zu Gebühren aufgeführt.
Werde es wie Robert machen mir überlegen ob hier noch vorgehe. Doch ist es mir die Zeit wert?
Ich habe am 01.07.2025 offiziell Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt, aber dennoch die geforderten 45 € überwiesen. Am 01.10.205 habe ich nun die Aufhebung meines Kostenbescheides erhalten. Das Geld soll mir zurücküberwiesen werden.
Hallo Jörg,
kannst du uns mitteilen, was du als Widerspruch formuliert hast? Danke
Hallo Jörg,
wann hast du deinen Drohnenführerschein gemacht?
Auf Heise.de wurde heute ein neuer Artikel zum Thema veröffentlicht. Es kommt wieder Bewegung ins Spiel. Danke an Jörn Ahrens!
https://www.heise.de/news/Drohnenfuehrerschein-Amt-hebt-Kostenbescheid-fuer-vier-Jahre-alte-Pruefungen-auf-10748474.html
Wollte mich heute endlich mal mit dem Drohnen-Kosten-Bums beschäftigen. Hatte bisher keine MUße, weil mich der Kostenbescheid 4 Jahre später ziemlich geärgert hat.
Habe nur die Mahnung (v. 21.08.25) 25,- EUR plus 5,- EUR Mahngebühr bekommen. Heute habe ich dann gesehen, dass der Bescheid am 18.07.25 online bereit gestellt wurde.
Ich konnte mich auch nicht daran erinnern, dass ich seinerzeit auf Kosten hingewiesen wurde und bei meiner kurzen Recherche habe ich dann diese Seite hier gefunden.
Meine Prüfung habe ich am 11.08.2021 abgelegt, also ein paar Tage, bevor der Kostenhinweis sowohl auf der Internetseite des LBA, als auch in die Zertifikats-Mail aufgenommen wurde.
Ich habe seit der Mahnung weder vom LBA noch von der Bundeskasse wieder etwas gehört, obwohl ich keinen Widerspruch eingelegt hatte.
Ob die Einsicht des LBA, was den Kostenhinweis angeht, jetzt soweit geht, dass ALLE Kostenbescheide für Registrierung/Prüfung bis 15.08.21 nicht mehr verfolgt werden?
Mir ist seitens LBA nichts bekannt, aber halte uns gern auf dem Laufenden. Momentan scheint es recht ruhig geworden zu sein 😉